Sie können für jede Person eine Gedenkseite einstellen lassen, vorausgesetzt, sie ist verstorben. Dazu gehören neben Familienmitgliedern z.B. Bekannte, Freunde, usw.
Sie müssen dabei beachten, dass das Recht am eigenen Bild einer Person nicht automatisch mit dem Tod erlischt, sondern gemäß § 22 Satz 3 Kunsturhebergesetz (KUG) erst 10 Jahre nach dem Tod endet.
Daher dürfen auch Fotos, auf denen Verstorbene abgebildet sind, nicht einfach genutzt werden, vor allem wenn sie eine Gedenkseite für Freunde, Bekannte oder entfernte Verwandte bestellen möchten, die noch nicht länger als 10 Jahre verstorben sind.
Beachten Sie dabei:
Bei einer Nutzung eines Fotos eines Verstorbenen innerhalb von 10 Jahren nach dessen Tod sind die in § 22 Satz 4 Kunsturhebergesetz (KUG) angeführten Angehörigen des Verstorbenen um Erlaubnis zu fragen. Dies sind entweder der überlebende Ehepartner oder ein eingetragener Lebenspartner, die Kinder oder, wenn diese nicht vorhanden sind, die Eltern des Verstorbenen.
Gibt es von dem Verstorbenen keine Kinder und/oder Ehepartner/eingetragener Lebenspartner und sind dessen Eltern bereits auch verstorben, können Bilder sofort genutzt werden.